Vereinfachung
Entfall der elektronischen Gestellungsmitteilung bei der Einfuhr in die Schweiz
Aufgrund einer neuen rechtlichen Auslegung der Europäischen Kommission zur Gestellungsmitteilung hat das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt, dass beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union im Straßenverkehr mit der Schweiz die Bestätigung der Gestellung (Nachricht CUSCON) nicht mehr verpflichtend vom Teilnehmer übermittelt werden muss, sondern bei Vorliegen einer Zollanmeldung vor Gestellung die Bestätigung der Gestellung wieder durch das Grenzzollamt erfolgen kann.
Es gilt somit wieder die Regelung wie vor dem 1. Januar 2023. Diese Anpassungen sollen die Zollprozesse effizienter gestalten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren.
1. Hintergrund & Rechtsgrundlage
Seit dem 1. Januar 2023 musste die Gestellung von Waren an der Zollstelle sowie die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung elektronisch erfolgen. Dies basierte auf der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. In Deutschland erfolgt die elektronische Gestellungsmitteilung über das IT-Verfahren ATLAS-SumA.
2. Vereinfachung der Gestellungsprozesse
- Erleichterung bei der ZvG: Die EU-Kommission erlaubt eine Vereinfachung, indem die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung mit der Gestellung kombiniert werden kann. Dadurch entfällt in vielen Fällen die separate CUSCON-Nachricht.
- Automatische Erfassung des Warenorts: Der Warenort ergibt sich direkt aus der physischen Gestellung an der Grenzzollstelle.
- Vereinfachte Angabe des Gestellenden: Anstelle gesonderter Angaben reicht das Kennzeichen des Beförderungsmittels aus.
3. Weitere Erleichterungen
- Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA): Wird im Warenverkehr mit der Schweiz weiterhin als ZvG anerkannt, wenn die Anmeldung vor der physischen Gestellung erfolgt.
- Papierbasierte Zollanmeldungen: Mündliche oder papiergestützte Anmeldungen (z. B. Carnet A.T.A.) benötigen keine zusätzliche elektronische Gestellungsmitteilung.
4. Fälle ohne Erleichterung
- Zoll- und Versandverfahren ohne ZvG: In diesen Fällen ist weiterhin eine elektronische Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA erforderlich.
- Verknüpfung mit der Zollanmeldung: ATLAS-Teilnehmer müssen die SumA mit der jeweiligen Anmeldung verknüpfen.
5. Versandverfahren
- Nach Beendigung eines Versandverfahrens erfolgt eine automatische Übertragung an ATLAS-SumA.
- Falls bereits eine ZvG vorliegt, kann in bestimmten Fällen auf eine zusätzliche CUSCON-Nachricht verzichtet werden.
6. Unterstützung & Kontakt
- Softwarefragen: Bitte direkt an den jeweiligen Softwareanbieter wenden.
- Fachliche Anfragen: Der Service Desk Zoll steht für Fragen zu ATLAS und den relevanten Verfahren von Montag bis Freitag, 8:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung.
- Technische Störungen: Bei Systemausfällen oder Verbindungsproblemen hilft der Service Desk ITZBund weiter.